SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen
„Christlicher Verein Junger Menschen Sonnenberg e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart-Sonnenberg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(4) Der Verein wurde 1947 als Zweigverein des CVJM Stuttgart gegründet. Ihm
wurde die Jugendarbeit der Ev. Kirchengemeinde Stuttgart-Sonnenberg übertragen.
(5) Der Verein gehört der Ev. Jugend Stuttgart, dem Evangelischen Jugendwerk in
Württemberg und über dieses dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. an.


§ 2 Grundlage der Arbeit
(1) Grundlage seiner Arbeit ist die Basis des 1855 gegründeten Weltbundes der
Christlichen Vereine Junger Männer (Pariser Basis) mit deren Zusatzerklärung.
(2) Insbesondere die folgende Zusatzerklärung (Kassel 1985/2002) bildet die
Grundlage des Vereins, der offen ist für alle Menschen (männlich, weiblich, divers):
„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die
Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen
Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im
CVJM. Die ‚Pariser Basis‘ gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen
jungen Menschen.“


§ 3 Aufgaben und Arbeitsweise
(1) Im Einzelnen sucht der Verein seine Aufgabe zu erfüllen durch
a) Verkündigung von Gottes Wort und Förderung von christlicher
Lebensgemeinschaft und christlichem Dienst
b) Beratung, Betreuung und soziale Dienste
c) Bildungsprogramme und Fortbildungsmaßnahmen
d) Freizeiten, Erholungsmaßnahmen und Studienfahrten
e) musische, kulturelle, gesellschaftspolitische und gesellige Veranstaltungen
f) Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften und anderen Medien
g) Sportaktivitäten
h) Betrieb von Ferienheimen und Räumen für die Vereinsarbeit
i) Unterstützung von Missions- und Sozialprojekten
(2) Schwerpunkt seines Dienstes ist die Jugendarbeit in der Ev. Kirchengemeinde
Stuttgart-Sonnenberg


§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren
Annahme durch den Vorstand. Für unter Sechzehnjährige besteht die Möglichkeit,
die Jugendmitgliedschaft zu erwerben.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei zweimaligem Beitragsrückstand oder bei
groben Verstößen gegen die Grundlagen des Vereins erfolgen. Zuständig für den
Ausschluss ist der Hauptarbeitskreis. Über einen Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung
festgesetzt.


§ 6 Organe des Vereins sind
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Hauptarbeitskreis
3) Der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn
der Hauptarbeitskreis dies beschließt, oder wenn mindestens ein Fünftel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens vierzehn Tage vorher und
wird auch auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben werden.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer:innen entgegen und nimmt die Entlastung vor. Sie wählt Vorstand
und Beisitzer:innen für den Hauptarbeitskreis, sowie zwei Rechnungsprüfer:innen,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf drei Jahre.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Stimmberechtigt sind alle
anwesenden Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.


§ 8 Der Hauptarbeitskreis
(1) Der Hauptarbeitskreis leitet die Arbeit des Vereins, soweit Aufgaben nicht
ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Dem Hauptarbeitskreis gehören folgende Personen an:
Der Vorstand, mindestens vier, höchstens acht Beisitzer:innen, zwei Vertreter:innen
der Jugendmitarbeitenden, ein/eine Vertreter:in des Kirchengemeinderats der Ev.
Kirchengemeinde Sonnenberg, und eine/einen für die Verwaltung der Ferienheime
Verantwortliche/n. Die Beisitzer:innen werden von der Mitgliederversammlung auf
drei Jahre gewählt. Die Vertreter:innen werden von der jeweiligen Gruppe benannt.
(3) Der Hauptarbeitskreis soll vom Vorstand mindestens einmal im Halbjahr
einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Hauptarbeitskreis bestätigt die Anstellung von hauptamtlichen
Mitarbeitenden. Er bestellt die für die Verwaltung der Ferienheime Verantwortlichen
und entsendet Delegierte.
Zu den Sitzungen können weitere Vereinsmitglieder mit beratender Stimme
zugezogen werden.